Strafrecht

Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts bedeutet in erster Linie Strafverteidigung im Straf- oder Jugendstrafrecht.

Der Strafprozess wird für den Mandanten jedoch nicht erst in der Hauptverhandlung entschieden. Die Weichen für einen möglichst günstigen Ausgang des Strafverfahrens werden bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Deshalb erscheint es grundsätzlich sinnvoll, sich von einem Strafverteidiger Beistand leisten zu lassen, sobald man sich einem Strafverfahren ausgesetzt sieht. Das Recht, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, ist dem Angeklagten verfassungsrechtlich verbürgt. Es handelt sich hierbei um einen Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Verteidiger, gleichgültig, ob der Beschuldigte ihn gewählt hat oder ob er vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, ist ein selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgestelltes Organ der Rechtspflege. Seine Aufgabe gegenüber dem Beschuldigten besteht in erster Linie darin, dessen Rechte zu wahren, zur Beachtung aller ihm günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände beizutragen und auf “strenge Justizförmlichkeit des Verfahrens” hinzuwirken. Der Verteidiger ist somit zu allen Handlungen berechtigt, die dem Schutz und der Verteidigung des Beschuldigten dienen:

Der Verteidiger kann Kontakt zum sachbearbeitenden Staatsanwalt und zum zuständigen Gericht aufnehmen.

Der Strafverteidiger ist befugt, die Akten einzusehen, sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Der Verteidiger ist berechtigt, eigene Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere darf er Zeugen, Mitbeschuldigte und Sachverständige vor und außerhalb der Hauptverhandlung befragen.

Der Grundsatz der freien Verteidigung gebietet es, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, dass ein ungehinderter und nicht überwachter schriftlicher und mündlicher Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gewährleistet ist.

Der Verteidiger kann Rechtsbehelfe gegen einen Haftbefehl beantragen. Der Strafverteidiger hat ein eigenes Recht, in der Hauptverhandlung Beweisanträge zu stellen.

Der Verteidiger kann für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.

Ich übernehme Verteidigungen aus dem Bereich des Jugendstrafrechts, des Erwachsenenstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen als Beistand im Nebenklageverfahren, als Zeugenbeistand oder als Beistand im Privatklageverfahren zur Seite.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor den Strafverfolgungsbehörden lediglich verpflichtet sind, Angaben zur Person zu machen. Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie sich zum Tatvorwurf selbst nicht äußern. Insofern steht dem Beschuldigten ein Recht zum Schweigen zu. Der Beschuldigte darf schweigen, ohne dass es ihm zum Nachteil gereichen darf.

Bitte beachten Sie auch, dass gegen einen schriftlich erlassenen Strafbefehl nur innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch eingelegt werden kann.