innerbetrieblicher Schadenausgleich

Grundsätzlich haften Vertragsparteien aufgrund eines Dienstverhältnisses für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Im Arbeitsrecht gelten jedoch gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie gelten auch für leitende Angestellte, so lange sie nicht Geschäftsführer sind.

Ansprüche eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitsunfall (§ 8 I SGB VII):

Für Personenschäden haftet prinzipiell die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des SGB VII (§ 7 SGB VII). Der Arbeitgeber kann aus dem Arbeitsvertrag nur bei Verschulden (§§ 276, 278 BGB) haften. Für die Regulierung eines Sachschadens, den ein Arbeitnehmer einem anderen zufügt gilt § 823 BGB, weil zwischen den beiden Arbeitnehmern kein Vertrag besteht. Handelt ein Arbeitnehmer fahrlässig, so kann ihm ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften nur nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII, wenn ein anderer Arbeitnehmer materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Den Sozialversicherungsträgern haften Sie nach Maßgabe der §§ 110, 111 SGB VII.

Ansprüche bei Schädigung des Arbeitgebers durch betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers:

Erleidet der Arbeitgeber durch die schuld- und fehlerhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einen Schaden an seinen Rechtsgütern, so haftet der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Anspruchsgrundlagen wären die §§ 280 I, 282, 241 II, 276 (619a) BGB und § 823 BGB.

Dieses Ergebnis erscheint jedoch unbillig, weil der Arbeitnehmer zum einen das arbeitsspezifische Risiko nicht durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen beherrschen kann, und zum anderen weil der Arbeitgeber die Gewinne aus der Arbeitstätigkeit zieht. Zudem kann der Arbeitnehmer durch seine Arbeit so hohe Schäden verursachen, dass diese seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten könnten. Deshalb unterliegt die Arbeitnehmerhaftung einer Beschränkung. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs finden auf jede betrieblich veranlasste Tätigkeit Anwendung. Danach haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit grundsätzlich voll. Bei großen  Schäden und grober Fahrlässigkeit kann es unter Umständen zu einer Haftung nach Quoten kommen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer - nach § 254 BGB analog - anteilig. Dabei findet eine Abwägung der Gesamtumstände statt. Abwägungskriterien hierfür sind die Schadenshöhe, Versicherbarkeit des Risikos, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers und dessen bisheriges Verhalten. Bei geringer Schuld haftet der Arbeitnehmer nicht.