Teilzeitarbeit

Der Begriff der Teilzeitarbeit beziehungsweise des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist in § 2 TzBfG legaldefiniert. Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraum unter der eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegt. Eine Vergleichbarkeit liegt zunächst vor, wenn Arbeitnehmer eines Betriebs das gleich Arbeitsverhältnis haben und derselben oder einer ähnlichen Arbeit nachgehen. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, ist auf einen anwendbaren Tarifvertrag abzustellen, nachrangig auf vergleichbare Vollzeitbeschäftigte des gleichen Wirtschaftszweiges. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen seiner Teilzeitarbeit nicht schlechter als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter behandelt werden, es sei denn es gibt hierfür einen sachlichen Grund. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum rechtfertigt eine ungleiche Behandlung nicht. Eine Ungleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung des EUGH nur gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einem “wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind”. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot führt zur Nichtigkeit der diskriminierenden Vereinbarung oder Maßnahme. Teilzeitarbeit ist zu fördern. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 I TzBfG, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber dem Verlangen zuzustimmen. Nach § 8 VII TzBfG findet die Vorschrift jedoch nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der in der Berufsbildung Beschäftigten, in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Anspruch muss drei Monate vor Beginn geltend gemacht werden. Stimmt der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht zu, so muss der Arbeitnehmer diese einklagen. Eine Selbstvollziehung der Arbeitszeitverkürzung ist Arbeitsverweigerung und kann zur außerordentlichen Kündigung führen.