Probezeit

Regelungen zur Probezeit finden sich in § 622 III BGB und § 20 BBIG. Die Probezeit ermöglicht dem Arbeitgeber die Prüfung, ob der Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist, beziehungsweise ob der Auszubildende für den betreffenden Ausbildungsberuf geeignet ist. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit - ohne Einhalten einer Kündigungsfrist - beendet werden (§ 22 I BBIG). Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 622 III BGB während einer vereinbarten Probezeit - jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten - mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach § 20 S. 2 BBIG muss das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten beginnen, denn auch der Auszubildende hat ein Recht, zu prüfen, ob ihm der Ausbildungsberuf geeignet erscheint. Die Probezeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Im Arbeitsverhältnis ist weder eine Probezeit noch eine Höchstdauer zwingend vorgeschrieben. Die Probezeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Dieser erste Arbeitstag ist bei der Fristberechnung für die Probezeit nach den §§ 187 II, 188 II BGB mitzurechnen.