Nebentätigkeit

Grundsätzlich ist die Ausübung einer Nebentätigkeit zulässig, es sei denn es bestehen besondere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Beschränkungen. Entscheidend ist nicht, ob die Nebentätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich, selbständig oder nicht selbständig ausgeführt wird. Die Ausübung eines Ehrenamtes kann vom Arbeitgeber nicht untersagt werden und bedarf deshalb auch nicht seiner Zustimmung. Der Arbeitgeber kann die Unterlassung der Ausübung einer Nebentätigkeit verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Ein Vollzeitbeschäftigter schuldet grundsätzlich die gesamte Arbeitskraft.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte des Öffentlichen Dienstes brauchen nach § 11 BAT auch dann eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit, wenn die zeitliche Beanspruchung beider Beschäftigungsverhältnisse die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit  eines Vollbeschäftigten nicht überschreitet.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung durch die Ausübung der Nebentätigkeit beeinträchtigt wird. Eine ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit kann aber eine Abmahnung nach sich ziehen.