Mobbing

Mobbing ist ein Phänomen, das in der Rechtsprechung immer mehr an Bedeutung hinzugewinnt. Es ist nunmehr in § 3 III AGG geregelt. Eine Nebenpflicht des Arbeitgebers besteht darin, das Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer nicht zu verletzen. Daraus ergibt sich ein allgemeines Schikanierverbot. Aber nicht jede Konfliktsituation führt zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auch wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschreitet, stellt das nicht in allen Fällen eine Form von Mobbing dar. Mobbing liegt nur dann vor, wenn Anfeindungen, Diskriminierungen und Schikanen “fortgesetzt aufeinander aufbauend und ineinander greifend” vorliegen, und so in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Arbeitnehmers verletzt wird. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 8 - AZR 593/06 erstmals einem Arbeitnehmer einen Schadensersatz aus den §§ 280 I, 278, 241 II, 253 II BGB wegen Mobbings zugesprochen.

Kein Fall des Mobbings ist hingegen das Duzen durch Kollegen oder die psychologische Eignungsprüfung bei begründetem Verdacht.