Kündigungsschutzklage

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (§ 4 S. 1 KSchG). Die §§ 4, 7 KSchG dienen der alsbaldigen Klarheit über die ausgesprochene Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht, so gilt diese als von Anfang an rechtswirksam. Die Sozialwidrigkeit der Kündigung ergibt sich aus § 1 II - V KSchG. Rechtsunwirksamkeit “aus anderen Gründen” kann sich unter anderem aus den §§ 104 ff., 116 ff., 134, 138, 164 ff., 180, 242,  613a IV, 623 BGB oder aus der Nichtbeachtung von Sonderkündigungsschutzvorschriften (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, §§ 85, 91 SGB IX oder § 2 ArbPlSchG) ergeben. Nach § 102 V BetrVG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen.

Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten regelt das Arbeitsgerichtsgesetz.

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnisses und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a I 1 ArbGG).