Entgeltfortzahlung

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im sachlichen Anwendungsbereich die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Nach § 326 I 1 BGB wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts frei, wenn ein Arbeitnehmer an einem Tag seiner Verpflichtung zur Arbeit nicht nachkommt. Danach stünde dem Arbeitnehmer an einem Feiertag ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Arbeitsleistung vertragsrechtlich kein Arbeitsentgelt zu. § 2 EFZG verhindert diese Rechtsfolge und regelt zugleich die Rechtsfolge für einen Arbeitsausfall wegen eines Feiertags. Es kommt also nicht zu einem Vergütungsausfall, weil er an einem Feiertag nicht verpflichtet ist zu arbeiten. § 2 EFZG befreit jedoch nicht von der Arbeitspflicht an einem Feiertag. Der Arbeitnehmer erhält an einem gesetzlichen Feiertag das Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung verlangen, wenn ein Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 BGB) gegeben ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Damit ist das Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer hat aber auch einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Zeitraum, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt haben. Die Krankheit muss die alleinige Ursache für das Entfallen des Arbeitsentgeltes sein. Der Anspruch entsteht bei Arbeitsverhältnissen, die seit dem 01.01.1996 begründet wurden, nach einer Wartezeit von vier Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage). Auf eine genaue Berechnung kommt es vor allen bei langen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen an. Der Anspruch endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Wird der Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig, kommt es für das Entstehen eines erneuten Anspruchs auf Entgeltfortzahlung darauf an, ob es sich um dieselbe oder eine andere Krankheit handelt (§ 3 I 2 EFZG).

Nach § 4 I EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung.Treffen Arbeitsunfähigkeit und ein gesetzlicher Feiertag zusammen, so richtet sich der zu zahlende Betrag des Arbeitsentgelts für den Feiertag nach § 2 EFZG.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.