Betriebsübergang

§ 613a BGB trifft Regelungen über Rechte und Pflichten anlässlich eines Betriebsübergangs. Er stellt eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer dar und findet immer dann Anwendung, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil rechtsgeschäftlich den Inhaber wechselt. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang seinen Arbeitsplatz verliert. Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer geht grundsätzlich in der Form auf den neuen Betriebsinhaber über, in der es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs mit dem alten Arbeitgeber bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widerspricht. Der Widerspruch hat innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 613a VI BGB) schriftlich zu erfolgen. Kündigungen, die aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind unwirksam. Zudem sichert § 613a BGB die Weitergeltung kollektivrechtlicher Vorschriften (§ 613a I 2 - 4 BGB) und den Fortbestand des Betriebsrats. Durch den Betriebsübergang findet also ein Wechsel des Vertragspartners auf Arbeitgeberseite statt. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ein, auch wenn sie bereits vor dem Betriebsübergang bestanden haben. Der Betriebsveräußerer haftet für die noch nicht erfüllten Ansprüche aus Arbeitsverhältnisses, die vor dem Betriebsübergang bereits beendet waren, uneingeschränkt. Für Ansprüche aus übergegangenen Arbeitsverhältnissen sieht § 613a II BGB eine abgestufte Haftung des Betriebsveräußerers vor. Die betroffenen Arbeitnehmer sind nach § 613a V BGB vor dem Übergang über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs und in Aussicht genommene Maßnahmen zu unterrichten. Die Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer muss der Textform des § 126b BGB entsprechen.