Betriebsrat

Betriebsräte sind aus der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs gewählte Interessenvertreter, die einen Ausgleich divergierender Interessen der Arbeitnehmer untereinander finden und gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen sollen.

Das Betriebsverfassungsgesetz stellt dem Betriebsrat hierfür ein System von Informations-, Anhörungs-, Beratungs-, Initiativ- und Vetorechten zur Seite.

 

Betriebsräte werden gewählt, wenn in einem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei auch wählbar sein müssen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die dem Betrieb sechs Monate angehören. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach § 9 BetrVG. Die Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt. Es wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Betriebsversammlung - bestehend aus den Arbeitnehmern des Betriebs - wird einmal pro Kalenderquartal einberufen.Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten.

Der Betriebsrat hat die allgemeinen Aufgaben aus § 80 BetrVG wahrzunehmen.

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte nach den §§ 87, 92, 99, 102, 103 BetrVG.Der Betriebsrat hat ein Unterrichtungsrecht nach § 90 BetrVG.