Betriebliche Übung

Das Institut der betrieblichen Übung ist nicht gesetzlich geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und setzt die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers voraus, nachdem Arbeitnehmer einen konkreten Willen des Arbeitgebers ableiten können, dass dieser sich verpflichten möchte, ihnen diese Leistung oder Vergünstigung auf Dauer zukommen zu lassen. Grundsätzlich ist eine betriebliche Übung bei allen arbeitsvertraglichen Regelungen möglich. Das BAG stellt auf eine betriebliche Übung ab, indem es eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung trifft, die Kriterien wie Dauer, Art und Inhalt der Leistung, sowie die Bedeutung derselben für die Arbeitnehmer beinhaltet.

Gewährt der Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren oder mehr - ohne Vorbehalt der freiwilligen Zahlung - eine Leistung, so entsteht auch ohne ausdrückliche vertragliche Leistung ein Anspruch auf Gewährung auch in den Folgejahren. Eine Schriftformabrede im Arbeitsvertrag steht einer betrieblichen Übung nicht entgegen. Der Anspruch aus einer betrieblichen Übung kann nicht mehr durch einseitigen Widerruf abgeändert oder aufgehoben werden. Notwendig ist hierfür eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung. Denkbar ist auch eine betriebliche Übung zuungunsten der Arbeitnehmer, wenn eine sonst regelmäßig gewährte Leistung über mindestens drei Jahre hintereinander widerspruchslos nicht gewährt wird (“betriebliche Entübung”). Einmalige Nichterfüllung ist nicht ausreichend. Dies erscheint jedoch zweifelhaft, weil so ein Vertragsbestandteil einseitig - durch alleiniges Schweigen der Arbeitnehmer - geändert werden kann.