Annahmeverzug

§ 615 BGB gehört in den Bereich der Leistungsstörungen und erweitert die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB) des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. § 615 BGB macht eine Ausnahme vom Grundsatz des § 326 I 1 BGB, nachdem ein Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgelt hat. Er verbessert somit die Rechtsstellung des Arbeitnehmers, der seine Arbeitskraft nicht kurzfristig bei einem anderen einsetzen kann. Er ist - zur Sicherung seines Lebensunterhaltes - auf die Vergütung angewiesen, auch wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet. § 615 S. 1 BGB hält somit den Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag aufrecht. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Durch die Nichtannahme der angebotenen Arbeitsleistung verletzt der Arbeitgeber keine Pflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit.  § 254 BGB ist nicht anwendbar.

Voraussetzungen des Annahmeverzugs:

§ 615 BGB setzt zunächst einmal ein erfüllbares Arbeitsverhältnis voraus.

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung angeboten haben (§§ 294 ff. BGB).

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsleistung nicht angenommen.