AGB-Kontrolle

Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) zum 01.01.2002 mit den §§ 305 ff. BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. § 310 IV BGB bringt das Recht der AGB aber nicht im gesamten Arbeitsrecht zur Anwendung. Gemäß § 310 IV 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen weiterhin keine Anwendung.

Die Anwendung der §§ 305 ff. BGB erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 IV 2 BGB).

Die §§ 305 ff. BGB finden auch im Arbeitsrecht nur auf AGB Anwendung. AGB sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 I 1 BGB). In der Regel verwendet der Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge.§ 310 III BGB findet auch auf Arbeitsverträge Anwendung, da der Arbeitnehmer auch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.Nach § 310 IV 2 2. HS. BGB findet § 305 II, III BGB keine Anwendung. Der Gesetzgeber hält insofern § 2 NachwG für ausreichend.

Das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln (§ 305c BGB) war bereits bislang durch die Rechtsprechung des BAG im Arbeitsrecht anerkannt. Die Klausel muss objektiv so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner nicht damit zu rechnen braucht.

Kernstück der AGB-Kontrolle ist die Inhaltskontrolle nach den §§ 308, 309, 307 I, II und 307 I 2 BGB. Nach § 307 III BGB findet eine Inhaltskontrolle allerdings nur statt, wenn in der betreffenden Klausel von Rechtsvorschriften abgewichen wurde. Zunächst einmal wird die Wirksamkeit der Klausel anhand der besonderen Klauselverbote der §§ 309, 308 BGB überprüft. Sie gehen der allgemeinen Inhaltskontrolle des § 307 BGB vor. Danach wird die Bestimmung auf Unangemessenheit (§ 307 I, II BGB) überprüft. Hat eine Vertragsklausel einen unangemessen benachteiligenden Inhalt, so ist sie unwirksam, egal ob sich der benachteiligende Inhalt im konkreten Fall auswirkt. Das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB erfordert, dass eine Klausel klar und verständlich formuliert ist, das heißt unter anderem, dass sich die Rechtsfolge aus der Klausel selbst oder der Überschrift ergeben muss.

Die Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbestimmungen ergeben sich aus § 306 I - III BGB. Nach § 306 I BGB scheiden nur die ungültigen Vertragsbestimmungen aus dem Vertrag aus. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Bei Klauseln mit mehreren Alternativen, von denen eine oder einige unwirksam sind, ist/sind nur die ungültige/n zu streichen. Nach § 306 II BGB werden unwirksame Klauseln durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt. Nach § 306 III BGB ist der Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.  Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln findet auch im Arbeitsrecht nicht statt. Unter Umständen findet eine ergänzende Vertragsauslegung statt, wenn eine ersatzlose Streichung einer Vertragsbestimmung keine interessengerechte Lösung ergibt (zum Beispiel bei einem Altvertrag mit einer bei Vertragsabschluss wirksamen Klausel).